Joho Heizungen GmbH – Kirchberg BE Stand: Rev. 30.8.2026
1. Anwendungsbereich
Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil sämtlicher Werkverträge und Aufträge zwischen der Joho Heizungen GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden. Abweichende Bestimmungen des Kunden gelten nur, sofern sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt wurden. Es gelten die SIA‑Normen SIA 118 und SIA 380/1, soweit sie nicht im Widerspruch zu diesen AGB stehen.
2. Offerten
Offerten sind, sofern nicht ausdrücklich anders festgehalten, während drei Monaten gültig. Offensichtliche Irrtümer oder Rechenfehler können nachträglich korrigiert werden. Alle Offertunterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Eine Weitergabe an Dritte oder Vervielfältigung ist ohne schriftliche Zustimmung untersagt. Nicht berücksichtigte Offertunterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
3. Vertragsabschluss und Preise
Der Vertrag kommt durch schriftliche oder mündliche Annahme der Offerte zustande. Individuell gewährte Rabatte sind ausschliesslich an die in der Offerte definierten Mengen und Materialien gebunden. Der Auftragnehmer ist frei in der Wahl seiner Subunternehmer und Lieferanten. Pauschalpreise sind verbindlich; zusätzliche Abzüge sind ausgeschlossen. Mehr- und Minderpreise werden auf Basis der ursprünglichen Kalkulation ermittelt. Minderpreise werden netto/netto abgezogen.
Regiearbeiten werden nach den gültigen Suissetec‑Tarifen abgerechnet. Rabatte und Skonto sind ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen. Rechnungen sind innert 30 Tagen netto zu begleichen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt das gelieferte Material Eigentum des Auftragnehmers.
Bei Zahlungsverzug wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.– erhoben; Inkasso‑ und Betreibungskosten werden zusätzlich belastet.
Der Kunde anerkennt Suissetec als Stelle für Solidarbürgschaften gemäss Art. 181 SIA 118 und verzichtet auf Garantieverträge nach Art. 111 OR.
Konventionalstrafen werden nicht akzeptiert.
4. Ausführung
Der Ausführungstermin wird gemeinsam festgelegt. Der Kunde stellt sämtliche für Planung und Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung. Ausführungspläne und Apparate sind vor Arbeitsbeginn freizugeben. Material, das aufgrund freigegebener Pläne bestellt wurde, kann nicht zurückgenommen werden.
Planungsleistungen gelten als einmalige Leistung. Änderungen aufgrund neuer Grundlagen (Pläne, Produktewahl etc.) werden nach effektivem Aufwand verrechnet.
Für den Montagebeginn müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Meterriss pro Stockwerk/Nasszelle
Stromprovisorien gemäss Anforderungen
Abschliessbarer Raum mit Strom und Licht
Vorgängig ausgeschalte Decken und Aussparungen
Freie Zufahrt zur Baustelle
Einlegetermine mindestens 1 Woche im Voraus
Definitive Installationspläne
Kernbohrungen gemäss Aussparungsplan oder Angaben des Auftragnehmers
5. Abnahmen und Garantie
Der Auftragnehmer kann Zwischen- und Schlussabnahmen verlangen. Bleibt der Kunde trotz ordnungsgemässer Einladung fern, gilt das Werk als abgenommen.
Die Garantiefrist beginnt mit der Abnahme bzw. Übergabe der Schlussrechnung. Die Garantie umfasst ausschliesslich Fabrikations- und Montagefehler. Normale Abnützung, unsachgemässe Verwendung sowie Schadenersatz‑ und Regressansprüche sind ausgeschlossen.
6. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kirchberg (BE). Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht.